1. Der Verleiher stellt dem Entleiher seine Mitarbeiter auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung. Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung unserer AGB´s anzusehen.
2. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang sowie in der Lokalität oder sonstige Veränderungen in der Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher im Vorfeld zu vereinbaren. Der Verleiher ist berechtigt, nach rechtzeitiger Information des Entleihers aus organisatorischen, betrieblichen oder sonstigen Gründen seine Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen.
3. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von den Mitarbeitern des Verleihers bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
4. Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug von Skonto fällig. Der Verleiher ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
5. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu besorgen und dem Verleiher unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher vor Eintreten bekannt zu geben. Die Zuschlagssätze für anfallende Mehrarbeit ebenso wie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit betragen bei Mehrarbeit ab der 40. Stunde 25 %, Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 %, Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit 100 %, Feiertagsarbeit an einem Sonntag 150 % zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen oder enden, wird eine arbeitstägliche Überstundenberechnung vorgenommen, das heißt, ab der 8. Arbeitsstunde wird eine Überstundenvergütung in Höhe von 25 % zum Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.
6. Überlassene Mitarbeiter des Verleihers sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstige Verrechnungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Verleiher nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
7. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückhaltung bzw. Minderung der Forderungen des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
8. Alle Mitarbeiter des Verleihers sind schriftlich zu strengstem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
9. Die Mitarbeiter des Verleihers werden nach den Anforderungen des Entleihers ausgewählt. Dennoch ist der Entleiher gehalten, sich seinerseits von der Eignung des Mitarbeiters des Verleihers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen an den Verleiher zu richten. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 8 Arbeitsstunden fest, dass ein Mitarbeiter des Verleihers sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch des Mitarbeiters, werden die angefallenen Arbeitsstunden bis maximal 8 Arbeitsstunden nicht in Rechnung gestellt. Im Übrigen kann der Verleiher nur für die Auswahl einstehen, dass seine Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung von Mitarbeitern des Verleihers sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen drei Tagen nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei dem Verleiher geltend zu machen. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation steht der Verleiher dem Entleiher für einen Austausch seines Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Verleiher, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Auswahlverschulden nachgewiesen wird. Soweit eine Haftung durch den Verleiher gegeben ist, besteht diese nur, soweit der Schaden durch die bestehende Winterthur-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
10. Mit Rücksicht darauf, dass die Mitarbeiter des Verleihers in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, kann der Verleiher nicht für Schäden haften, die seine Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Das gleiche gilt für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch die Mitarbeiter des Verleihers. Sofern Sachen oder Personen durch die Mitarbeiter des Verleihers während Ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher dem Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
11. Der Verleiher übernimmt keine Haftung, wenn seine Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
12. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 ArbSchG und § 4 BGV A1 über die ermittelten arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf deren Anwendung zu achten. Die erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe für Mitarbeiter des Verleihers werden durch den Entleiher sichergestellt. Der Entleiher hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter des Verleihers entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden. Soweit die Mitarbeiter des Verleihers bei der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten ausüben, die eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich machen, ist diese vom Entleiher vor Beginn dieser Tätigkeit durchführen zu lassen.
13. Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Der Entleiher ist verpflichtet, Arbeitsunfälle unverzüglich dem Verleiher zu melden.
14. Für den Fall, dass die Mitarbeiter des Verleihers bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen, die der Entleiher zu stellen hat, die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, schuldet der Entleiher dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der der Mitarbeiter des Verleihers dem Entleiher zur Verfügung stand. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Mitarbeiter des Verleihers anders als vertraglich vereinbart eingesetzt werden.
15. In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten. Diese hat der Entleiher dem Mitarbeiter des Verleihers kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Verleiher eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor.
16. Sollte der Mitarbeiter des Verleihers seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich zu unterrichten.
17. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigungserklärung ist jeweils gegenüber einer der Vertragsparteien vertretungsberechtigter Person abzugeben. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 80% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
18. Der Verleiher ist berechtigt, seine Leistungen zurückzubehalten, wenn der Entleiher seinen Verpflichtungen aus diesem oder früheren Arbeitnehmerüberlassungsverträgen oder aus sonstigen Geschäftsbeziehungen zum Verleiher ganz oder teilweise nicht erfüllt hat und ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung eingeräumt wurde.
19. Der Verleiher ist berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert, beispielsweise Kontrollmeldungen nach dem AÜG nicht ordnungsgemäß erbringt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen, beispielsweise Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers durch einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o.ä. gefährdet sind oder der Entleiher seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
20. Wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn der Überlassung eines Mitarbeiters des Verleihers an einen Entleiher bzw. an einen dem Entleiher in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen begründet, so ist der Verleiher berechtigt, vom Entleiher für diese Vermittlungsdienstleistung ein Vermittlungshonorar entsprechend der Restzeit bis zu 6 Monatsumsätzen, basierend auf dem bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag des Verleihers zu verlangen.
21. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Teile von Ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nichtberührt. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
22. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.
23. Gerichtstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist Berlin, nach Wahl des Verleihers auch der Gerichtsstand des Entleihers. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.